AGB
Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen
Allgemeine Geschäfts-bedingungen
(1) Vorbemerkung
Die Grundlage einer jeden zufriedenstellenden Geschäftsbeziehung sind in erster Linie Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dessen ungeachtet ist wegen der Vielzahl der Fragen, die sich in unserer Branche bei der Durchführung der Geschäfte ergeben können, eine Regelung unumgänglich. Diese Regelung wird mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen. Sie liegen unseren sämtlichen Liefergeschäften zugrunde und gelten auch im Voraus für alle zukünftigen Geschäfte.
Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen jeder Art im Vertragswerk unseres Kunden gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind oder diese lediglich ergänzt werden.
(2) Angebote
Unsere mündlichen oder schriftlichen Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Lieferung erfolgt ist. Die in den Angeboten genannten Preise beziehen sich immer auf die angefragte Menge und gehen von der kompletten Abnahme in einer Lieferung aus. Für die richtige Auswahl der Warensorten und Mengen ist allein der Kunde verantwortlich. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt unserer Liefermöglichkeit. Soweit nichts anderes angegeben, handelt es sich bei unseren Preisen um Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Höhe.
(3) Warenbeschaffenheit
Die von uns gelieferte Ware weist die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und vom Käufer erwartet werden kann; sie ist für den gewöhnlichen Verwendungszweck derartiger Sachen geeignet. Wenn die Ware darüber hinaus noch eine besondere Beschaffenheit aufweisen soll, bzw. für eine besondere Verwendung geeignet sein soll, so bedarf dies unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, sofern es sich nicht bereits aus einer mitgelieferten Produktbeschreibung ergibt.
(4) Lieferung, Zusatzleistungen
- Lieferung frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Dabei wird eine für schwere LKW befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Fehlt diese Straße und entstehen uns dadurch Zusatzkos- ten (z.B. für Umladen) hat der Kunde diese Kosten auch ohne besondere Vereinbarung zu tragen.
- Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug ebenerdig abgeladen. Wenn ebenerdiges Abladen nicht möglich ist oder eine andere Abladestelle gewünscht wird, erfolgt das Entladen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und liegt in dessen voller Verantwortung. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
- Ist der Einsatz eines Krans notwendig oder vom Kunden gewünscht, erfolgt dies gegen gesonderte Berechnung. Dabei fallen dem Kunden auch Mehrkosten zur Last, die dann entstehen, wenn sich vor Ort der Einsatz eines normalen LKW-Krans, der direkt neben dem Fahrzeug absetzt, als unzureichend erweist und der Einsatz eines Spezialkrans notwendig ist.
- Ist die Baustelle nicht besetzt, sind unsere Mitarbeiter zum Abladen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auch die bei nicht besetzter Baustelle erfolgte Lieferung ist Vertragserfüllung und führt zum Gefahrübergang.
- Es obliegt dem Kunden, die Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die bei den örtlichen Verhältnissen not- wendig sind, um Schäden insbesondere beim Abladen von Schüttgut zu vermeiden.
- Bei Anlieferung sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, einen Pauschalbetrag pro Fuhre auf der Basis unserer jeweils gültigen Servicepreisliste, zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.
- Beim Einsatz von Tauschpaletten werden dem Kunden Bereitstellungs- und Nutzungskosten auf der Basis unserer jeweils gültigen Servicepreisliste berechnet; bei Rücknahme der Paletten wird daher ein entsprechend verminderter Betrag gutgeschrieben.
- Auch für sonstige Zusatz- bzw. Nebenleistungen sind wir berechtigt, einen üblichen Pauschalbetrag gem. unserer jeweiligen Servicepreisliste, zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die jeweils gültige Servicepreisliste machen wir per Aushang in unseren Geschäftsräumen bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Servicepreisliste behalten wir uns vor.
(5) Liefertermine
- Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und aus- drücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
- Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist, die in der Regel mind. 2 Wochen betragen muss, gesetzt hat. Schadensersatz kommt nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 10 in Betracht.
Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung und die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, kann der Kunde, ebenso wie wir, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
(6) Zahlung
- Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Eine solche andere Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern oder in sonstiger Weise negative Veränderungen seiner Bonität ergeben, die Zahlung wird in diesen Fällen wieder sofort fällig.
- Eine evtl. vereinbarte Skontogewährung, bezieht sich nicht auf Frachten, Dienstleistungen, Transporthilfen (Paletten). Der jeweils skontierte Betrag, bzw. der mögliche Skontobetrag werden auf der Rechnung ausgewiesen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Forderungen, die demselben Vertragsverhältnis entstammen. Hier ist die Aufrechnung einschränkungslos zulässig.
(7) Rücknahme
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme ordnungsgemäß ausgelieferter Ware. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Es genügt nicht, dass die Ware nur von unseren Mitarbeitern in Empfang genommen wird. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücknahme, sind wir auch ohne zusätzliche Vereinbarung berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des Warenwertes zu verlangen, hinzu kommen die evtl. anfallenden Frachtkosten.
(8) Gewährleistungen bei Lieferungen an Verbaucher
Für Warenlieferungen, die wir an einen Verbraucher leisten, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn die Voraussetzungen der untenstehenden Ziffer 10 vorliegen. Ein solcher Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Diese Frist beträgt 5 Jahre bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen.
(9) Gewährleistungen bei Lieferungen an Nicht-Verbaucher
- Weist die von uns gelieferte Ware offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden) auf, so sind diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche ab Lieferung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Liegen versteckte Mängel vor, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Im übrigen gilt im kauf- männischen Geschäftsverkehr ergänzend § 377 HGB.
- Für Fehlmengen oder Falschlieferungen gilt die vorstehende Ziffer 1 entsprechend.
- Ware, die offensichtliche Mängel aufweist, darf nicht bearbeitet oder eingebaut werden. Gleiches gilt für nicht offensichtliche Mängel, sobald sich solche gezeigt haben.
- Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zu Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.
- Schadensersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 10 vorliegen.
- Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Gewährleistungsansprüche für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen; in diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren: Diese Fristen gelten auch, wenn die Gewährleistung gem. der vorstehenden Ziffer 5 in Form des Schadensersatzes beansprucht werden kann.
(10) Schadensersatz
- Wir übernehmen Schadensersatz gem. den gesetzlichen Bestimmungen bei Übernahme einer Beschaf- fenheitsgarantie bei Arglist.
- Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind solche Fälle bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir die uneinge- schränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden, dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar und vertragstypisch waren.
- Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Liegt keiner der vorstehend unter Ziffer 1 – 3 genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(11) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit möglich verwirklicht.
(12) Gerichtsstand
Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.
Sicherungsrecht, Insbesondere Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäfts- verbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt nicht für Verträge im nicht-kaufmännischen Bereich. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verar- beitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengen Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, zzgl. eines Sicherungs- aufschlags von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht Abs1 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumen einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, Abs. 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt dem Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Eine Abtretung dieser Forderungen an Dritte im Wege des echten oder unechten Factoring ist von dieser Ermächtigung nicht erfasst und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugser- mächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung bzw. nicht-kaufmännischen Bereich mit Tilgung der Kaufpreisforderung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
- Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG nicht teil
Stand November 2017